Qualitätsnormen für Aprikose


25640

Aktualisierung:
06/22/2010

Obstart:
Steinobst
Gattung:
Aprikose
Kategorie:
6.. Anhang


Qualitätsnormen für Aprikose

gem. Verordnung (EG) Nr. 851/2000 der Kommission vom 27. April 2000
zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Aprikosen/Marillen
(ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 22),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission
vom 29. April 2004


Artikel 1
Die Vermarktungsnorm für Aprikosen/Marillen ist im Anhang festgelegt. Diese Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen folgendes aufweisen:
- einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,
- geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

Artikel 2
(1) Abweichend vom Anhang dieser Verordnung kann der Durchmesser von Aprikosen/Marillen aus dem Erzeugungsgebiet „Süßer See“ um 5 mm unter dem Mindestdurchmesser der Norm liegen. Diese Aprikosen/Marillen dürfen jedoch nur in Sachsen-Anhalt und in Sachsen in den Verkehr gebracht werden.
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels muss bei jeder Partie das Warenbegleitpapier bzw. der Zettel gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 neben den anderen vorgeschriebenen Angaben folgenden Hinweis enthalten: „Nur in Sachsen-Anhalt und in Sachsen im Einzelhandel zu verkaufen“.


(ANHANG, auszugsweise)

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
    Diese Norm gilt für Aprikosen/Marillen der aus Prunus armeniaca L. hervorgegangen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Aprikosen/Marillen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Aprikosen/Marillen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
    A. Mindesteigenschaften
    In allen Klassen müssen die Aprikosen/Marillen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, sein:
      - ganz,
      - gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
      - sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
      - praktisch frei von Schädlingen,
      - praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
      - frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
      - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
    Die Aprikosen/Marillen müssen sorgfältig gepflückt worden sein. Die Aprikosen/Marillen müssen genügend entwickelt sein und müssen einen ausreichenden Reifegrad aufweisen.
    Entwicklung und Zustand der Aprikosen/Marillen müssen so sein, dass sie
      - Transport und Hantierung aushalten und
      - in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B. Klasseneinteilung
    Aprikosen/Marillen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
    i) Klasse Extra
    Aprikosen/Marillen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen - unter Berücksichtigung des Anbaugebiets - die für die Sorte typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
    ii) Klasse I
    Aprikosen/Marillen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen - unter Berücksichtigung des Anbaugebiets - die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
    Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
      - ein leichter Form- oder Entwicklungsfehler,
      - ein leichter Farbfehler,
      - leichte Reibestellen,
      - leichter Sonnenbrand,
      - leichte Hautfehler bis zu 1 cm Länge bei länglichen Fehlern und bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 cm² bei sonstigen Fehlern.
    iii) Klasse II
    Zu dieser Klasse gehören Aprikosen/Marillen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die folgenden Hautfehler sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig, sofern die Aprikosen/Marillen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
      - längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,
      - sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm².

III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
    Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser.
    Die Größensortierung ist für die Klassen Extra und I zwingend vorgeschrieben.

      Klasse
Mindestdurchmesser
(in mm)
Größtmöglicher Unterschied zwischen
den Früchten im selben Packstück (in mm)

      Extra
35
5
      I und II (nach Größe sortiert)
30
10
      II (nicht nach Größe sortiert)
30
-


IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

    A. Gütetoleranzen
    i) Klasse Extra
    5 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen/Marillen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I – in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen.
    ii) Klasse I
    10 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen/Marillen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II – in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen.
    iii) Klasse II
    10 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen/Marillen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    B. Größentoleranzen
    In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Aprikosen/Marillen, die die Mindestgröße um höchstens 3 mm unterschreiten oder die auf dem Packstück angegebene Größe um höchstens 3 mm über- oder unterschreiten.


V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
    A. Gleichmäßigkeit
    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Aprikosen/Marillen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie bei der Klasse Extra einheitlicher Färbung umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Sorten gemischt werden.

    B. Verpackung
    Die Aprikosen/Marillen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

    C. Aufmachung
    Die Aprikosen/Marillen können wie folgt aufgemacht sein:
      - in Kleinpackungen,
      - in einer oder mehreren voneinander getrennten Lagen,
      - lose im Packstück, ausgenommen Klasse Extra.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A. Identifizierung
    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:
      - bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
      - nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B. Art des Erzeugnisses
      - Aprikosen“/„Marillen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
      - Name der Sorte bei den Klassen Extra und I.

    C. Ursprung des Erzeugnisses
      - Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D. Handelsmerkmale
      - Klasse,
      - Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser.

    E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.