Satzung des Beratungsringes
"ARBEITSGEMEINSCHAFT INTEGRIERTER OBSTANBAU
RHEINLAND-PFALZ e.V." (AGIO)
"Anerkannter Erzeugerzusammenschluss (EZZ)
integriert-kontrollierter Obstbau"


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Integrierter Obstanbau Rheinland-Pfalz e.V.", mit dem Untertitel "anerkannter Erzeugerzusammenschluss (EZZ) Integriert-kontrollierter Obstbau."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
(3) Der Verein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:
(1) Das Gedankengut des umweltschonenden kontrolliert Integrierten Obstanbaus in allen Obstbauregionen des Landes Rheinland-Pfalz und angrenzender Regionen zu verbreiten.
(2) Beratung und Hilfeleistung für alle Obstanbauer mit dem Ziel, die ökologischen und ökonomischen Anforderungen des Anbaus in ausgewogener Weisebeachten. Zur Durchführung dieser Aufgaben stellt der Verein mindestens einen vollberuflichen Ringberater ein.
(3) Förderung des umweltschonenden Integrierten Obstbaus durch Verleihung des Gütezeichens an ordentliche Mitglieder.
(4) Voraussetzungen zu schaffen für die Teilnahme an Förderprogrammen des Landes Rheinland-Pfalz und Weiterer.
(5) Kontrolle der Auflagen für den umweltschonenden kontrolliert Integrierten Obstbau und gegebenfalls zusätzlicher Auflagen des Vereins.
(6) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

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§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Anerkennung

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Inhaber von Obstbaubetrieben in Rheinland-Pfalz und angrenzender Obstbauregionen können die ordentliche Mitgliedschaft beantragen. Für den Antrag ist dasAufnahmeformular des Vereins zu verwenden und mit den dort geforderten Angaben zu versehen.
(3) Erzeuger-Absatzorganisationen nach EWG VO 1035, die mit der Vermarktung von Obst befasst sind, können die korporative Mitgliedschaft beantragen. Der Aufnahmeantrag ist formlos.
(4) Weitere natürliche oder juristische Personen des Gartenbaus, die die Ziele des Vereins unterstützen, können die außerordentliche Mitgliedschaft ohne Stimmrecht beantragen. Der Aufnahmeantrag ist formlos.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der engere Vorstand. Ein Antrag darf nur aus fachlichen Gründen abgelehnt werden. Gegen eine Ablehnung des Antrages kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Der Verein muss die Satzung bei der Aufsichts- und Diensleistungsdirektion vorlegen und von dieser anerkannt werden. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod, durch Austritt, durch Erlöschen, wenn das Mitglied in 2 aufeinanderfolgenden Jahren das Gütezeichen nicht erhalten konnte oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt oder gegen die Bestimmungen des Vereins grob verstößt.
(2) Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Austritt kann nur bis zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft der außerordentlichen und korporativen Mitglieder endet auf Antrag, durch deren Auflösung oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt, die Ziele des Vereins nicht mehr unterstützt oder gegen die Bestimmungen grob verstößt.
(4) Über den Ausschluss, der schriftlich und begründet zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder haben 1 Stimme. Korporative Mitglieder haben ebenfalls 1 Stimme.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht auf Förderung im Rahmen der Vereinsziele, insbesondere auf die Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie für den kontrolliert Integrierten Obstanbau und im Falle einer Programmteilnahme der Bewirtschaftungsauflagen des Förderprogramms Umweltschonende Landbewirtschaftung (FUL).
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht auf Verleihung des Gütezeichens, wenn es die Bestimmungen des Vereins eingehalten hat.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich, Zweck und Ziele des Vereins zu fördern und seine Bestimmungen einzuhalten. Die Nichteinhaltung von Ziel und Zweck des Vereins stellt einen groben Verstoß dar.
(6) Die Mitglieder verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten. Mitglieder, deren Betriebsitz sich außerhalb von Rheinland-Pfalz befindet, verpflichten sich, einen festgelegten höheren Beitrag zu entrichten, um die anteilige rheinland-pfälzische Landesförderung auszugleichen.
(7) Die Mitglieder verpflichten sich, die Richtlinie für den kontrolliert Integrierten Anbau von Obst und im Falle einer Programmteilnahme Bewirtschaftungsvorgaben des Förderprogramms Umweltschonende Landbewirtschaftung (FUL) einzuhalten. Modifizierungen der produktionstechnischen Vorgaben in der Richtlinie für den kontrolliert Integrierten Anbau sind zulässig und können vom Verein für die Mitglieder erlassen werden.
(8) Die Mitglieder verpflichten sich, Anordnungen der Vereinsorgane zu dulden, durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(9) Wenn Erzeugnisse fälschlicherweise mit dem Gütezeichen gekennzeichnet wurden, übernimmt der Verein keine Haftung. Erzeugergenossenschaften können gegenüber dem Erzeuger Regress geltend machen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erzeuger in grob fahrlässiger Weise, durch Vorsatz odeTäuschung, Erzeugnisse fälschlicherweise mit dem Gütezeichen deklariert hat.

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§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Verein richtet nach Bedarf regionale Kontrollkommissionen ein.
(3) Vorstand, Kontrollkommissionen und Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich und gegen nachgewiesenen Auslagenersatz tätig.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt.
(3) Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angaben der bislang vorliegenden Besprechungspunkte einzuladen. Zu Beginn der Versammlung beschließt die Mitgliederversammlung die Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden nach § 5 stimmberechtigten Mitglieder, soweit keine andere Bestimmung in der Satzung vorgesehen ist. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Für die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist die Anzahl der erschienenen Mitglieder unerheblich.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem der Versammlungsverlauf und die gefassten Beschlüsse wiedergegeben sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

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§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) Wahl des Vorsitzenden, seiner beiden Stellvertreter und der übrigen Vorstandsmitglieder und Wahl der Rechnungsprüfer.
2) Festsetzung der Beitragsordnung.
3) Entscheidung über vorliegende Anträge.
4) Entscheidung über Beschlüsse des Vorstandes, gegen die Widerspruch eingelegt wurde.
5) Genehmigung von Protokollen vorausgegangener Mitgliederversammlungen.
6) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und des Ringberaters, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
7) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.
8) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes zur Kontrollordnung.

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§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern und einem vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vorgeschlagenen fachtechnischen Vorstandsmitglied (engerer Vorstand), einem Vertreter der Erzeuger- Absatzorganisationen und 5 Mitglieder als Vertreter der verschiedenen Anbaugebiete. Mit Ausnahme des fachtechnischen Vorstandsmitglieds und des Vertreters der Erzeuger-Absatzorganisationen müssen alle Vorstandsmitgliederordentliche Mitglieder des Vereins sein. Der Ringberater gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Die Mitglieder des Vorstandes sollen den verschiedenen Regionen des Landes entstammen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus und ist neu zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Reihenfolge des erstmaligen Ausscheidens wird durch das Los bestimmt. Nachgewählte Vorstandsmitglieder treten in den Turnus ihres Vorgängers ein.
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jeder für sich allein, nach Maßgabe der ihnen in dieser Satzung und durch Beschlüsse des Vorstandes auferlegten Weisungen und Beschränkungen. Die Stellvertreter machen von ihrem Recht, den Verein allein zu vertreten, nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds.
(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
1) Vertretung des Vereins.
2) Einstellung der/s Ringberater/s.
3) Erstattung von Berichten vor der Mitgliederversammlung.
4) Durchführung von Mitgliederversammlungen.
5) Erlass und Überprüfung der für den Verein geltenden Richtlinie für den kontrolliert Integrierten Anbau von Obst.
Modifizierungen der produktionstechnischen Vorgaben in den Richtlinien sind zulässig und können vom Verein für die Mitglieder erlassen werden.
Die Auflagen des Förderprogramms “Umweltschonende Landbewirtschaftung” (FUL) sind für Programmteilnehmer verbindlich vorgegeben und können vom Vorstand nicht geändert werden.
6) Mitwirkung bei der Vergabe der Gütezeichen.
7) Festlegung der Kontrollordnung.
(6) Über die Besprechung des Vorstandes fertigt der Ringberater Protokolle an.
(7) Bei Bedarf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

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§ 10 Ringberater

(1) Der Ringberater führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist dem Vorstandsvorsitzenden und, im Verhinderungsfall, dessen Stellvertetern unmittelbar verantwortlich.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1) die Verbreitung des Gedankengutes des Vereins,
2) die Beratung und Information der Mitglieder,
3) die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen,
4) die Organisation und Koordination der Kontrollen,
5) die Unterstützung der Kontrollkommissionen bzw. anerkannter Kontrollstellen,
6) die Unterstützung der Vermarktung der kontrolliert erzeugten Ware,
7) die Entgegennahme der Meldungen der Mitglieder,
8) die Erstellung von Einladungen für die Mitgliederversammlungen und die Vorstandsbesprechungen,
9) die Anfertigung von Protokollen bei Mitgliederversammlungen und Vorstandsbesprechungen.

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§ 11 Kontrollkommissionen

(1) Der Vorstand beruft bei Bedarf für die verschiedenen Regionen des Landes Kontrollkommissionen für die Dauer von vier Kalenderjahren.
(2) Die Kontrollkommission besteht aus zwei Vertretern der Anbauer. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Die Beschlüsse der Kontrollkommission erfolgen einstimmig; kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand.
(4) Die Kontrollkommission prüft entsprechend der Kontrollordnung der AGIO.
Die Kontrollkommissionen kontrollieren mindestens einmal jährlich nach Maßgabe der Kontrollordnung die für den Verein geltenden eigenen Bewirtschaftungsvorgaben und die Bewirtschaftungsvorgaben des FUL bei allen
Programmteilnehmern die Mitglied im Verein sind. Die Kontrolle kann auch von Kontrollkommissionen anderer anerkannter EZZ oder anerkannten Kontrollstellen nach den Vorgaben der Kontrollordnung des in § 1 Abs. 1 genannten
Vereins durchgeführt werden.


§ 12 Rechnungsprüfer

(1) Die von der Mitgliederversammlung für ein Kalenderjahr gewählten beiden Rechnungsprüfer prüfen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder nach Bedarf die Haushaltsführung des Vereins. In finanziellen Fragen ist ihnen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen.
(2) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(3) Eine Wiederwahl ist nur 1 Mal zulässig.


§ 13 Finanzierung

(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung nur beschließen, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine berufsständische Organisation, die den naturnahen Anbau unterstützt.


§ 15 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 21.01.2004 beschlossen worden und tritt unmittelbar in Kraft.
(2) Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit wird die Eintragung der Satzungsänderungen beim Amtsgericht Mainz unverzüglich beantragt.

Die vorliegende Satzung wurde am 06. Mai 2004 in das Vereinsregister eingetragen (90 VR 2578)


Mainz, den 06.05.2004



gez. M. SchmittSusanne Auhl
(Vorsitzender)(Ringberaterin)

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