Information zur Verwendung von Öko-Saatgut im Öko-Weinbau


Im ökologischen Weinbau muss Begrünungssaatgut - soweit verfügbar - aus ökologischem Anbau stammen. Bisher waren 70-%-Bio-Anteil-Mischungen bei vielartigen Begrünungen im Handel die Regel. Dies war möglich, da die Saatgutmischer und -inverkehrbringer entsprechend der Verfügbarkeit von Bio-Saatgut für die Mischungen eine Ausnahmegenehmigung pauschal einholen konnten.

Im Rahmen der neuen EU-Verordnung zum ökologischen Landbau (EU) 2018/848 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 hat sich seit Anfang des Jahres folgende Änderung ergeben:

Pauschale Ausnahmegenehmigungen für Mischungen mit 70 % Bio-Anteil wie in den Vorjahren gibt es nicht mehr. Jeder Betrieb muss vor Einsatz von Saatgut, das nicht zu 100 % aus ökologischer Erzeugung stammt, eine individuelle Ausnahmegenehmigung bei seiner zuständigen Öko-Kontrollstelle einholen. Hierzu muss über eine Abfrage in der organicxseeds-Datenbank (www.organicxseeds.de) die Nichtverfügbarkeit einer 100 % Bio-Mischung vor Erwerb der Mischung dokumentiert werden.
Dies bezieht sich explizit auf die Mischung unter ihrem konkreten Handelsnamen und nicht darauf, für jede einzelne Komponente einen Nachweis der Nichtverfügbarkeit zu erbringen. Die Ausnahmegenehmigung ist für eine Saison gültig - es empfiehlt sich also nicht, Saatgut für mehrere Jahre auf Lager zu legen.
Altbestände an Saatgut, die im Jahr 2021 oder früher gekauft wurden, können ohne Ausnahmegenehmigung aufgebraucht werden.
Außerdem dürfen 70 %-Mischungen, die nachweislich nach der "alten" Öko-Verordnung vor dem 1.1.2022 gemischt wurden und pauschal eine Ausnahmegenehmigung hatten, in Verkehr gebracht und ohne individuelle Ausnahmegenehmigung ausgesät werden.

nach Artikel 60 derVERORDNUNG (EU) 2018/848

Übergangsmaßnahmen für Bestände ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden

Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor dem 1. Januar 2021 produziert wurden, können weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.


Beate.Fader@dlr.rlp.de