Bodenuntersuchung auf verfügbaren Stickstoff in den mit Nitrat belasteten Gebieten
Nach § 2 der Landes-Düngeverordnung sind Betriebe ab 50 ha bis 100 ha Ackerfläche verpflichtet für die Kulturen des Ackerbaus vor der N-Düngung wesentlicher Mengen (d.h. mehr als 50 kg N/ha) den im Boden pflanzenverfügbaren Stickstoff auf mindestens 2 Flächen durch eigene Bodenproben untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang erhöht sich je angefangene weitere 100 ha um mindestens eine weitere Bodenprobe. Von der Regel ausgenommen sind Obst- und Rebflächen sowie Grünland und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau. ...
2024-3_Oekoinfo-Nmin-Proben_Umfrage Kälberaufzucht_Veranstaltungshinweise.pdf |