Förderung über GAP-SP
Im Rahmen der Umsetzung des GAP-Strategieplans (GAP-SP) des Landes Rheinland-Pfalz besteht die Möglichkeit, den ökologischen Landbau im Unternehmen gefördert zu bekommen. Dazu notwendg ist die Teilnahme am GAP-SP-Progammteil "ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen" (kurz ÖWW). Grundlage einer Teilnahme ist, wie bei allen Programmteilen im Rahmen von GAP-SP, der Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages mit dem Land Rheinland-Pfalz. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie in den folgenden Punkten untergliedert.
Neben dem Antrag auf Teilnahme an GAP-SP-ÖWW benötigen Sie einen gültigen Vertrag mit einer der in Rheinland-Pfalz tätigen Kontrollstellen. Ohne diesen Vertrag kann Ihnen die Kreisverwaltung keinen ÖWW-Vertrag ausfertigen!
Vertragsgrundlage und Inhalt
Basis eines jeden GAP-SP-Vertrags sind die Grundsätze des jeweiligen Programmteils. Diese beinhalten die Auflagen, an welche sich der Landwirt bei der Bewirtschaftung seiner Flächen zu halten hat wenn er an dem Programmteil teilnehmen möchte. Im Falle des Programmteil ÖWW ist dies die EU-Öko-Verordnung VO (EU) 2018/848. Insofern stellt der Programmteil ÖWW eine Besonderheit dar, da er sich auf umfassende bestehende Gesetzestexte stützt und Auflagen nicht wie bei anderen Programmteilen direkt formuliert werden.
Jährlicher Nachweis
Als Berechtigung für den Erhalt der Prämien im Rahmen von GAP-SP-ÖWW müssen Sie der Kreisverwaltung jährlich bescheinigen, dass Sie im Einklang mit der EU-Verordnung VO (EU) 2018/848 zum ökologischen Landbau wirtschaften.
Dazu sind jährlich folgende Dokumente einzureichen:
1) Das Öko-Zertifikat gemäß Art. 35 VO (EU) 2018/848
2) das Begleitschreiben der Kontrollstelle mit den Kontrollergebnissen
3) die Öko-Bestätigung (Anlage 1 der ÖWW-Grundsätze)
Diese Öko-Bestätigung soll dem Landwirt insbesondere die mit den Verordnungen konforme Haltung von
Pensionstieren sowie den Anbau von Energiepflanzen bestätigen. Der Anwendungsbereich der EU-Öko-Verordnung ist die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln. Pensionspferde oder der Anbau von Pflanzen zur energetischen Nutzung wären daher von einer Umstellung auf ökologischen Landbau nicht betroffen. Für die Teilnahme an GAP-SP-ÖWW wird jedoch die Einhaltung der EU-Öko-Verordnung im gesamten Unternehmen gefordert einschließlich der Berihe, die eigentlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen würden oder die nur dem Eigenbedarf dienen. Dies geht jedoch aus dem Öko-Zertifikat nicht hervor, so dass die Öko-Bestätigung der ÖWW-Grundsätze ergänzende Funktion hat.
Weitere Fördervoraussetzungen
- Landwirt gemäß ALG: Eine wichtige weitere Voraussetzung für die Teilnahme an GAP-SP-ÖWW ist, dass man Landwirt im Sinne des ALG (Gesetz über die Alterssicherung in der Landwirtschaft) ist. Dies setzt eine Mindestgröße des Betriebes voraus, welche 8 ha (Weinbau ab 2 ha) beträgt. Erreicht ein Betrieb diese Mindestgröße nicht, so kann er auch nicht am Programmteil ÖWW teilnehmen. In der Praxis tritt dieser Fall jedoch nur in sehr wenigen Fällen ein. So wäre bspw. ein "Hobbylandwirt" mit 3 ha Mähwiesen und Weiden und Pferdehaltung kein Landwirt im Sinne des ALG, da er die Mindestgröße nicht erreicht. Eine Teilnahme an GAP-SP-ÖWW ist somit für ihn ausgeschlossen. Die ALG-Mindestgröße muss in jedem Verpflichtungsjahr (in der Regel 5 Jahre) erbracht werden.
- Keine Teilumstellung möglich: Abweichend von der EU-Öko-Verordnung verlangen die ÖWW-Grundsätze explizit, dass das gesamte Unternehmen gemäß dieser Verordnungen bewirtschaftet wird. Eine so genannte Teilbetriebsumstellung ist damit nicht möglich. Diese läge zum Beispiel vor, wenn ein Gemischtbetrieb sein Grünland mitsamt der Mutterkuhherde auf ökologischen Landbau umstellt, auf seinen Ackerflächen und für die Legehennen jedoch die konventionelle Wirtschaftsweise beibehält. Wichtiger Hinweis: Der Begriff des gesamten Unternehmen umfasst im Sinne der ÖWW-Grundsätze in einem Betrieb alle unter ein und derselben Leitung befindlichen Produktionseinheiten, welche der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dienen. Dies gilt unabhängig von für Bedeutung für den Betrieb und ob die Produkte vermarktet werden oder nicht. Konkret bedeutet dies, dass auch die zehn Hühner oder zwei Schweine, welche der Selbstversorgung dienen, gemäß der EU-Öko-Verordnung zu halten und zu füttern sind. Gleiches gilt auch für Pferde und/oder Esel, ganz unabhängig ob es sich um eigene Tiere handelt oder aber Pensionstiere und unabhängig vom Eintrag im Equidenpass. Die Bedeutung dessen ist auch daraus ersichtlich, dass zusätzlich zu den normalen Kontrolldokumenten den Betrieben über die "Öko-Bestätigung" (s. jährlicher Nachweis) die mit der EU-Öko-Verordnung konforme Haltung der Pensionstiere bescheinigt werden soll.
- CC und geltendes Fachrecht: Selbstverständlich sind ökologisch wirtschaftende Betriebe auch weiterhin an die Auflagen von Cross Compliance und dem geltenden Fachrecht (u.a. Düngeverordnung) gebunden. "Öko" ist also kein Freibrief, zukünftig zum Beispiel auf Bodenproben verzichten zu können. Auf diesen Sachverhalt wird sowohl in den Grundsätzen als auch auf den Antragsformularen hingewiesen. Bitte beachten sie auch die Möglichkeit zur Eigenkontrolle per GQS RLP!
- Flächennachweis: Grundlage für die Förderung ist die jährlich in Bewirtschaftung befindliche Fläche. Diese ergibt sich aus den Angaben im Flächennachweis Agrarförderung, welcher jährlich bis zum 15. Mai bei der zuständigen Kreisverwaltung einzureichen ist. So entsteht Landwirten an dieser Stelle kein zusätzlicher Aufwand, da sie ohnehin verpflichtet sind, die komplette Fläche anzugeben.
- freiwillige Verbandsmitgliedschaft: Eine der am häufigsten in der Beratung gestellten Fragen ist, ob man für die Förderung in GAP-SP Mitglied in einem der Anbauverbände sein muss. Die Antwort ist eindeutig nein. Für die Förderung in GAP-SP reicht allein die Einhaltung der EU-Öko-Verordnung.
Fördersätze
Die Förderung ist angepasst an die Abläufe im Betrieb. Dies bedeutet, dass während der Zeit der Umstellung
eine erhöhte Prämie, die so genannte Umstellungsprämie gewährt wird, diesem Zeitraum zwar bereits
nach den Verordnungen gewirtschaftet werden muss, aber noch keine Vermarktung der Produkte als
"ökologisch" zulässig ist. Mit Ablauf der Umstellungszeit und der Möglichkeit zur Vermarktung ökologischer
Produkte wird die Prämie reduziert, es handelt sich dann um die so genannte Beibehaltungsprämie. Zusätzlich
zu den auf den Hektar bezogenen Prämien wird ein Zuschuss zu den Kontrollkosten gewährt. Die folgende
Tabelle gewährt einen Überblick über die gewährten Prämien:
Umstellungsjahr | 1. und 2. Jahr
Umstellungsprämie | 3. bis 5. Jahr
Beibehaltungsprämie |
Erzeugnis/Kultur |  |  |
Acker | 423 €/ha | 240 €/ha |
Dauergrünland | 473 €/ha | 219 €/ha |
Gemüse | 485 €/ha | 485 €/ha |
Kern-/Steinobst | 1.200 €/ha | 1.000 €/ha |
Rebfläche | 1.200 €/ha | 1.000 €/ha |
Zuschuss zu Transaktionskosten |  |  |
je Betrieb | 40 €/ha | max. 600 € je Betrieb und Jahr |
Weitere Informationen zur GAP-SP-Förderung inkl. der ÖWW-Grundsätze und Antragsunterlagen für sämtliche GAP-SP-Programmteile finden Sie unter: wwww.agrarumwelt.rlp.de |