Öko-Regelungen und EULLa - Welche Kombinationen sind möglich?

Stand: 10/13/2022
Öko-Regelungen und EULLa – Welche Kombinationen sind möglich?

Mit der Agrarförderperiode 2023 -2027 werden Öko-Regelungen eingeführt, welche anstelle des bisherigen Greenings die Landwirtschaft umweltverträglicher machen sollen. Wie sich diese Öko-Regelungen zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen des Programms EULLa verhalten und welche Kombinationen möglich sind erklären Ihnen Philipp Drusenheimer und Christian Cypzirsch vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück.

Die Ausführungen spiegeln den aktuellen Stand der Agrarreform wieder, stehen jedoch noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission und Anpassungen der entsprechenden Verordnungen.

Worin liegt der Unterschied zwischen Öko-Regelungen und EULLa?

Öko-Regelungen sind einjährige Verpflichtungen im Rahmen der ersten Säule der Agrarförderung. Sie können auf freiwilliger Basis ab dem Antragsjahr 2023 im Rahmen des gemeinsamen Antrags beantragt werden. Insgesamt kann aus sieben verschiedenen Regelungen gewählt werden. Der Schwerpunkt des Angebots liegt bei Acker – und Dauergrünlandflächen. Tabelle 1 gibt eine kurze Übersicht über die angebotenen Öko-Regelungen und deren Prämienhöhen. Förderrechtlich haben die Öko-Regelungen, da der ersten Säule zugeordnet, Vorrang vor den EULLa-Programmteilen.

Bei den EULLa-Pogrammteilen hingegen handelt es sich um Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im Rahmen der zweiten Säule der Agrarförderung. Auch diese sind freiwillige Maßnahmen. Allerdings werden hier separate Bewirtschaftungsverträge mit 5-jähriger Laufzeit abgeschlossen. Die Teilnahme an EULLa-Programmteilen wird in einem gesonderten Verfahren über eine Interessensbekundung beantragt (Erstantrag). Nach Vertragsabschluss werden die entsprechenden Flächen dann jährlich über den gemeinsamen Antrag gemeldet.

Wenn eine Öko-Regelung und ein EULLa-Programmteil parallel auf einer Fläche beantragt werden sollen, ist für eine mögliche Kombinierbarkeit immer ausschlaggebend, ob die Maßnahmen unterschiedliche Ziele und Wirkungen haben und daher unterschiedlich gestaltet sind oder ob sie gleichgerichtet und inhaltlich ähnlich sind. Daher kann es zu folgenden Konstellationen kommen:

a) Es ist keinerlei Möglichkeit der Kombinierbarkeit, da die Maßnahmen in ihrer Wirkung gleichgerichtet sind und sich daher gegenseitig ausschließen. Zum Beispiel die Öko-Regelung 1b mit der Anlage von einjährigen Blühstreifen oder -flächen und mehrjährige EULLa-Saum- und Bandstrukturen. Oder aber die Öko-Regelung 6b mit dem Vertragsnaturschutz auf Grünland, da in beiden Maßnahmen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist. Logisch ist auch, dass Maßnahmen für Dauergrünland nicht auf Ackerflächen anwendbar sind und umgekehrt. Dies ist auch der häufigste Ausschlussgrund einer Kombination.

b) Es besteht die Möglichkeit der Kombination unter dem Ausschluss der Kumulierung (Aufaddierung der Prämien). In diesen Fällen wird die Prämie der Öko-Regelung, da förderrechtlich vorrangig, in vollem Umfang gewährt und die Prämie der EULLa-Maßnahme um den entsprechenden Betrag gekürzt. Bestes Beispiel ist hier die Kombination aus EULLa-Ökoförderung und der Öko-Regelung 6.

c) Es besteht die Möglichkeit der Kombination bei einer teilweisen Kumulierung. In diesen Fällen wird die Prämie der Öko-Regelung, da förderrechtlich vorrangig, in vollem Umfang gewährt und die Prämie der EULLa-Maßnahme um einen geringeren Betrag gekürzt. Dies betrifft konkret die Kombination aus EULLa-Ökoförderung und der Öko-Regelung 4. Es wird der volle Betrag der Öko-Regelung in Höhe von 115€/h ausgezahlt während die Kürzung der Öko-Förderung lediglich 50 €/ha beträgt. Begründen lässt sich dieser Schritt dadurch, dass beide Maßnahmen zwar grundsätzlich gleich gerichtet sind, sich aber für Öko-Betriebe durch die Teilnahme an der Öko-Regelung zusätzliche Restriktionen im Hinblick auf den Viehbesatz und den zulässigen Einsatz organischer Düngemittel ergeben.

d) Es ist eine Kombination unter voller Kumulierung der Prämien möglich. Dies betrifft vor allem die Öko-Regelungen 2 und 5, die sich fast beliebig mit den entsprechenden EULLa-Programmteilen kombinieren lassen. Einen Sonderfall stellen die EULLa-Programmteile „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ und „Extensive Grünlandbewirtschaftung“ dar. Diese sind gezielt als Ergänzungen („Top-Ups“) zu den Öko-Regelungen 2 und 4 konzipiert. Die Prämien werden hier voll kumuliert.

Die Tabelle 2 gibt Ihnen eine Übersicht über die Kombinierbarkeit der Öko-Regelungen mit den jeweiligen EULLa-Programmteilen aus den Bereichen Landwirtschaft und Vertragsnaturschutz.

Welche Kombinationen sind im Betrieb sinnvoll?

Diese Frage stellen sich vermutlich gerade viele Betriebsleiter. Eine pauschale Antwort ist aber kaum möglich. Grundsätzlich werden viele Landwirte versuchen, über eine Kombination aus Öko-Regelungen und EULLa-Maßnahmen den Verlust der Greeningprämie, immerhin 85 €/ha, zu kompensieren. Hier hilft nur der betriebsindividuelle Blick. Je ein Beispiel aus einem 100ha –Grünlandbetrieb mit Mutterkuhhaltung sowie aus einem Ackerbaubetrieb sollen dies verdeutlichen.

Beispiel Grünland:

Im Falle des Grünlandbetriebs weist dieser mit einer Mutterkuhhaltung einen Viehbesatz von unter 1 GVE/ha auf. Bisher erfolgte eine Teilnahme an EULLa „Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung im Unternehmen“(UG). Durch die bislang jahrelange extensive Bewirtschaftung sind 50 % der Flächen geeignet für den Vertragsnaturschutz Kennarten, darunter 20 ha mit acht Kennarten und weitere 30 mit mindestens sechs. Wie in Tabelle 3 dargestellt besteht auch die Möglichkeit der Bio-Umstellung. Diese Option muss auf Grund der Kombinationsmöglichkeiten ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Entscheidend sind dabei Kombinationsmöglichkeiten, bei denen die Prämien voll bzw. teilweise kumuliert werden:

- Der EULLa-Programmteil „Extensive Grünlandbewirtschaftung“ (EGB) als Top-UP für die Öko-Regelung 4

- Bei der parallelen Teilnahme an der Öko-Regelung 4 und der Öko-Förderung wird die Prämie der Öko-Regelung in Höhe von 115 €/ha voll gewährt, während die Bio-Prämie nur um 50 € reduziert wird. Es bleibt ein Vorteil von 65 €/ha.

- Die Öko-Regelung 5 ist voll mit der Öko-Regelung 4, aber auch der Öko-Förderung und den klassischen Modulen im Vertragsnaturschutz Grünland kumulierbar. Dies gilt aber nicht analog für den Vertragsnaturschutz Kennarten. Dieser ist weder mit der Öko-Förderung noch anderen Modulen im Vertragsnaturschutz kombinierbar.


Betriebe mit Haltung von Rindern, kleinen Wiederkäuern oder Equiden können über die
Ökoregelung 4 ein gutes Grundniveau in der Förderung ihrer Dauergrünlandflächen erreichen.
In EULLa bieten sich zudem gute Kombinationsmöglichkeiten, allen voran das gezielte Top-Up
"Extensive Grünlandbewirtschaftung" .


Tabelle 3: Handlungsoptionen im Grünlandbetrieb mit Rinderhaltung (Mutterkuh)



Eine Besonderheit stellt die Teilnahme von Öko-Betrieben an den Vielfältigen Kulturen dar. Konnten im „alten“ EULLa Ökobetriebe gleichzeitig noch an EULLa-VK teilnehmen und so für VK noch den reduzierten Prämiensatz von 55 €/ha bekommen, besteht diese Möglichkeit der Kombination in neuen Verträgen ab 2023 nicht mehr. Der wichtige Unterschied ist aber, dass die gleichzeitige Teilnahme an EULLa-Öko und der Öko-Regelung 2 möglich ist. Somit lassen sich für Ökobetriebe in dieser Variante zusätzlich zur Ökoprämie weiter 45 €/ha aus der Öko-Regelung 2 erzielen.

Als Variante in EULLa-VK war es bisher möglich, mit EULLa „Saum-und Bandstrukturen“ (Kulturart 928) eine der geforderten fünf Kulturarten ganz oder teilweise zu erfüllen. Die SaBa-Flächen erhielten dabei zwar keine VK-Förderung, aber natürlich die SaBa-Prämie. Dadurch konnten ertragsschwache oder schwer zu bewirtschaftende Schläge mit kalkulierbaren und, gerade in Höhenlagen, relativ hohen Deckungsbeiträgen abgesichert werden. Es fehlte in vielen gängigen Fruchtfolgen lediglich die Leguminose, um die VK-Vorgaben zu erfüllen. Voraussichtlich wird die Erfüllung einer Kulturart über Saum- und Bandstrukturen weiterhin sowohl in EULLa-VK als auch der Ökoregelung 2 möglich sein, final gesichert ist dies jedoch noch nicht.

Generell haben einzelflächenbezogene Maßnahmen wie EULLa-Saum –und Bandstrukturen im Ackerbau eine viel größere Wirkung auf das Prämienvolumen als in (extensiven) Grünlandbetrieben, da in diesen wie dargestellt bereits über Ökoregelung 4 und gesamtbetriebliche Programmteile eine hohes Prämienlevel je Hektar vorliegt. Bei 100 ha Ackerfläche würde ein Anteil von 10 % mehrjährigen Saum –und Bandstrukturen ein Volumen von 7.800 € (780€/ha pauschaler Prämiensatz) bedeuten, was nicht weit unter dem liegt was überhaupt über die Fläche durch Ökoregelung 2 und EULLA-VK möglich ist. Wer versuchen möchte, die reduzierten Direktzahlungen durch andere Fördermaßnahmen zu kompensieren, kommt im Ackerbau am Thema der Saum- und Bandstrukturen oder anderer einzelflächenbezogenen Maßnahme wie Vertragsnaturschutz „Extensivgetreide“ nicht vorbei.


Regionale Kennarten auf Grünland können künftig über die Ökoregelung 5 "Nachweis vier regionaler kennarten"
gefördert werden. Diese mit 240 €/ha dotierte Maßnahme ist mit mehreren EULLa-Programmteilen kombinierbar.

Tabelle 1: Übersicht über die ab dem Antragsjahr 2023 möglichen Ökoregelungen




Tabelle 2: Kombinierbarkeiten von EULLa-Programmteilen und Ökoregelungen



Christian.Cypzirsch@dlr.rlp.de     www.Oekolandbau.rlp.de