Gesetzliche Regelung (Landesjagdgesetz):
§ 67
Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen
(1) Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sind insbesondere anzusehen:
1. gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,80 m,
2. gegen Rehwild Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,50 m,
3. gegen Schwarzwild Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist,
4. gegen Wildkaninchen Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.
(2) Einem Drahtgeflechtszaun nach Absatz 1 steht eine Schutzvorrichtung anderer Bauart mit derselben Schutzwirkung gleich. |