Nachweis Neuer Bestand

Den Nachweis des Neuen Bestandes erhalten die Beteiligten von Flurbereinigungs-/ Zusammenlegungsverfahren als Auszug aus dem Flurbereinigungs-/Zusammenlegungsplan.
Der Nachweis besteht aus
  • dem Teilnehmerblatt:
    Auf diesem Blatt sind die grundbuchmäßigen Eigentümer, die Ermittlungen der Flurbereinigungsbehörde zu den Eigentümern sowie ggf. Vertreter oder Bevollmächtigte aufgeführt.
  • dem Blatt mit Kataster- und Wertermittlungsdaten:
    Auf diesem Blatt sind die dem
    Teilnehmer zugeteilten neuen Flurstücke mit ihrer Bezeichnung nach Gewannen, Flur und Flurstücksnummern sowie nach Wertklasse, Wertzahl und Nutzungsart nachgewiesen.
  • dem Blatt Ausgleiche und Entschädigung:
    Es beinhaltet die Gegenüberstellung des alten und des neuen Flurstücksbestandes nach Fläche und Wert. Der Abfindungsanspruch errechnet sich aus den Werteinheiten der alten Flurstücke abzüglich dem Landabzug. Die Wertdifferenz der neuen Flurstücke zum Abfindungsanspruch ergibt die Mehr- oder Minderausweisung. Die Aufgliederungen und Begründungen dieser Mehr- oder Minderausweisungen erfolgen in den rechten Spalten. Die zu zahlenden bzw. zu erhal-tenden Geldbeträge ergeben sich vom Abfindungsanspruch durch Multiplikation der entsprechenden Werteinheiten mit einem für das Verfahren festgesetzten Kapitalisierungsfaktor. Am unteren Blattrand sind die beitragspflichtigen Werteinheiten genannt, auf deren Grundlage die endgültige Abrechnung der Flurbereinigungskosten erfolgt. Sofern teilweise oder vollständige Befreiungen von den Flurbereinigungskosten ausgesprochen wurden, weicht dieser Wert von der Summe der Werteinheiten der neuen Flurstücke ab.
  • dem Blatt Rechte, Lasten und Beschränkungen:
    Dieses Blatt erhält der Teilnehmer nur, wenn seine neuen Flurstücke mit einem in den Abteilungen II (Dienstbarkeiten) oder III (Hypotheken, Grundschulden etc.) des Grundbuchs eingetragenen bzw. einzutragenden Recht belastet sind.

Es werden unverändert bestehen bleibende Rechte sowie ggf. neu begründete Rechte aufgeführt.