Geldabfindung

Teilnehmer in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz können auf Wunsch statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung mit der Teilnehmergemeinschaft erforderlich.

Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde wird ein Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in das Grundbuch eingetragen. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.
Wird ein Teilnehmer ganz oder teilweise in Geld abgefunden und ist er mit der Höhe der Geldabfindung einverstanden, so kann diese schon vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden, sobald das Verfügungsverbot im Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszahlung der Geldabfindung kann ihre Änderung nicht mehr verlangt werden.